Ihr Energieversorger für Nürtingen
... und darüber hinaus
Sie interessieren sich für nachhaltigen Strom? Bei Ihnen wird mit Erdgas geheizt? Sie denken darüber nach, sich ein E-Auto zu kaufen oder Ihre Heizungsanlage zu sanieren und betreiben zu lassen? Für alle Fragen und Anliegen rund um Energie und Wasser sind wir für Sie da: Vom Ökostromtarif bis hin zu bester Trinkwasserqualität.
Wir sind Ihr Energieversorger vor Ort – und das bereits seit mehr als 85 Jahren. Sie wollen sich persönlich von unserem Service überzeugen? Dann schauen Sie doch in unserem Kundenzentrum vorbei. Und das Beste: Wenn Sie sich für die Stadtwerke Nürtingen GmbH entscheiden, unterstützen Sie damit gleichzeitig unser Engagement für die Region.
Soforthilfe und Preisbremsen
Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen
Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Der Bundesrat hat dem Gesetz über die Dezember-Soforthilfe am 14. November grünes Licht gegeben.
Weitere Informationen zu der einmaligen Abschlagszahlung und den geplanten Preisbremsen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung: hier.
Die Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) finden Sie hier.
Die Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) finden Sie hier.
Preisbremsen
Die Finanzierung der Preisbremsen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Gesetzliche Grundlagen sind das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ sowie das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse“, jeweils vom 20. Dezember 2022.
Anreiz für Energieeinsparungen während der Dauer der Preisbremsen
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Dabei gilt: Die Entlastung bleibt bei den Kundinnen und Kunden. Energieeinsparungen können somit auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.
Strompreisbremse:
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40,0 ct/kWh. Die Differenz zum Vertragspreis wird übernommen. Niemand muss für diesen Anteil mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig. Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch die Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
Gas- und Wärmepreisbremse:
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12,0 ct/kWh Gas. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Wir reduzieren die Abschlagsbeträge
Als nächster Schritt werden ab 03.04.2023 (d. h. ab dem Abschlag für den Monat März) die monatlichen Abschlagsbeträge reduziert. Hierzu erhalten Sie in Kürze eine weitere Abschlagsinformation.
Mit der Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt dann die Umsetzung der Kostenreduzierung unter Anwendung der oben dargestellten Regeln.
Hinweis: Aufgrund der verspäteten Auslieferung der Abbuchungssoftware verzögert sich die zum 28.02.2023 vorgesehene Kundeninformation um wenige Tage.